Der Kinderzuschlag wurde im Zuge der Hartz-IV-Reformen am 01.01.2005 eingeführt. Entgegen dem Kindergeld ist der Kinderzuschlag eine Sozialleistung, die zwar ebenfalls von der Familienkasse ausgezahlt wird, jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. So darfst du z. B. kein Bezieher von Hartz IV sein. Hört sich komisch an oder?

Aber genau hier knüpft das Gesetz an. Hartz-IV-Bezieher haben durch den Bezug der Hartz-IV-Leistungen ihren Bedarf gedeckt. Der Kinderzuschlag richtet sich an Alleinstehende oder Paare, die zwar genug verdienen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, durch die Geburt eines Kindes diesen Bedarf aber nicht mehr mit dem niedrigen Einkommen decken können. 

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Der Kinderzuschlag wurde im Zuge der Hartz-IV-Reformen am 01.01.2005 eingeführt. Entgegen dem Kindergeld ist der Kinderzuschlag eine Sozialleistung, die zwar ebenfalls von der Familienkasse ausgezahlt wird, jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. So darfst du z. B. kein Bezieher von Hartz IV sein. Hört sich komisch an oder?

Aber genau hier knüpft das Gesetz an. Hartz-IV-Bezieher haben durch den Bezug der Hartz-IV-Leistungen ihren Bedarf gedeckt. Der Kinderzuschlag richtet sich an Alleinstehende oder Paare, die zwar genug verdienen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, durch die Geburt eines Kindes diesen Bedarf aber nicht mehr mit dem niedrigen Einkommen decken können. Wir haben zum Kinderzuschlag einen eigenen Artikel verfasst.

Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?

Anspruch auf den Elternzuschlag haben alle Elternpaare oder Alleinerziehende, die ein unverheiratetes Kind unter 25 Jahren in ihrem Haushalt leben haben. Dieser Anspruch ist direkt an den Anspruch auf Kindergeld gekoppelt. Heißt: Verdient das Kind sein eigenes Geld und hat keinen Anspruch auf Kindergeld, gibt es auch keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.

Damit ein Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht, musst du dich einkommenstechnisch in einem Rahmen zwischen einem Mindest- und einem Maximaleinkommen bewegen. Das Mindesteinkommen ist festgeschrieben. Es beträgt:

  • bei Alleinerziehenden 600 Euro
  • bei Elternpaaren 900 Euro

Das Maximaleinkommen ist nicht immer gleich, da es sich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen richtet. Als Berechnungsgrundlage gelten die Regelsätze von Hartz IV.
Seit dem 01. Janaur 2020 entfällt jedoch die Höchsteinkommensgrenze, womit nun deutlich mehr Familien der Kinderzuschlag zusteht. Sollte dein Antrag in der Vergangenheit aufgrund der Höchsteinkommensgrenze abgelehnt worden sein, kann es sich für dich lohnen, den Antrag erneut zu stellen. Ganz besonders dann, wenn sich deine Einkommens- bzw. Wohnverhältnisse nicht bedeutend verändert haben.

Zum 1. Januar 2020 traten noch folgende Änderungen in Kraft:

  1. Die oberen Einkommensgrenzen werden abgeschafft, insbesondere die Höchsteinkommensgrenze; der Kinderzuschlag fällt bei höherem Einkommen nicht mehr schlagartig weg, sondern verringert sich nach und nach, bis er ganz ausgelaufen ist.
  2. Das Elterneinkommen wird nur noch zu einem geringeren Teil angerechnet: Statt 50 Prozent werden nur noch 45 Prozent davon auf den Kinderzuschlag angerechnet.
  3. Ein erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag wird eingeführt; er eröffnet auch Familien, denen mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kindergeld, dem Kinderzuschlag und gegebenenfalls dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden, den Zugang zum Kinderzuschlag (Quelle: https://www.bmfsfj.de/ )

Hilfe für Eltern in der Corona-Krise: Der Notfall-KIZ

Die aktuell angespannte Situation in der Corona-Krise stellt nahezu alle Eltern hierzulande vor große Herausforderungen: Schulen und Kitas sind geschlossen und somit muss in vielen Fällen die Betreuung der Kinder zu Hause erfolgen. Viele Eltern müssen zudem Einkommenseinbußen verkraften.
Um Eltern in der gegenwärtig schwierigen Lage zu unterstützen, hat das Bundesfamilienministerium den „Notfall-KiZ“ ins Leben gerufen.

Was sich beim Kinderzuschlag jetzt ändert

Grundsätzlich hat sich nicht allzu viel getan, jedoch wurde die Berechnungsgrundlage angepasst. Anträge auf den Kinderzuschlag, die ab dem 01.04.2020 eingereicht werden, unterliegen nicht mehr einer Berechnungsgrundlage von 6 Monaten.
Nun wird das Einkommen des letzten Monats als Grundlage für die Berechnung herangezogen. Eltern, die also durch die Krise finanziell in Mitleidenschaft gezogen wurden, haben nun vielleicht kurzfristig eine Chance auf den Kinderzuschlag. Diese Regelung soll befristet bis zum 30. September 2020 gelten.

Vater sitzt vor Laptop und zerbricht sich Kopf über einen Antrag
Zerbrich dir nicht unnötig den Kopf! Prüfe, ob dir der Kinderzuschlag zusteht! | Foto: © AdobeStock_120536284

Lohnt sich der Antrag auf den Notfall-KiZ?

Zugegeben, reich wird man dadurch nicht, aber das war auch vor der Krise nicht der Fall! Und ob diese „unbürokratische“ Unterstützung Familien vor einem Ruin, ausgelöst durch die Corona-Krise, schützen kann, ist fraglich. Dennoch kann sich der Notfall-KiZ als Puffer erweisen, der es Eltern möglich macht, das „Schiff“ namens Familie besser durch den Sturm zu navigieren. Einen Versuch ist es allemal wert!

Wie hoch ist der Kinderzuschlag?

Seit dem 01. Juli 2019 gelten neue Beträge. Der maximale Kinderzuschlag beträgt 185 € monatlich und wird an den Einkommensverhältnissen der Eltern gemessen. Du willst wissen, wie viel Kinderzuschlag dir zusteht?
Schau mal hier vorbei: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/kinderzuschlag-und-leistungen-fuer-bildung-und-teilhabe/73906

Doch mit der Zahlung des Kinderzuschlags ist es in vielerlei Fällen noch nicht getan. Bezieher dieser Gelder haben weiteren Anspruch auf Leistungen für schulische Veranstaltungen wie etwa:

  • ein- und mehrtägige Schulausflüge und Kitaausflüge bzw. Klassen- und Kitafahrten in Höhe der tatsächlichen Kosten,
  • bis zu 150 € pro Jahr für den persönlichen Schulbedarf je Schuljahr,
  • Kostenübernahme für ÖPNV-Tickets für Schülerinnen und Schüler (auch wenn die Schülerfahrkarten für allgemeinen Gebrauch verwendet werden können),
  • Lernförderungen (tatsächliche Kosten) – egal, ob eine Versetzungsgefährung besteht,
  • Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule, Kindertagesstätte, Hort oder Tagespflege,
  • Für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft 15€ pro Monat (Sportverein, Musikschule und ähnliches),
  • Elterngeld

Hier kannst du den Kinderzuschlag online beantragen

Im Internet kursieren viele Gerüchte rund um den Kinderzuschlag und Notfall-KiZ. Damit du niemandem auf den Leim gehst, beantragst du den Kinderzuschlag direkt bei der zuständigen Stelle – und zwar direkt online! Ob dir Kinderzuschlag zusteht, erfährst du beim „KiZ-Lotsen„. Wenn dem Antrag nichts im Wege steht, stellst du deinen Antrag auf den Kinderzuschlag online.

Bild von glücklichen Kindern
Dank des Kinderzuschlages muss kein Kind mehr auf schulische Aktivitäten verzichten | Bild © AdobeStock_277898063