Der Kinderfreibetrag ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Steuerrechts und dient der steuerlichen Entlastung von Eltern, indem das Existenzminimum von Kindern bei der Einkommensbesteuerung unberücksichtigt bleibt. Er bildet gemeinsam mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA) den sogenannten Familienleistungsausgleich und wird im Rahmen der Einkommensteuer automatisch geprüft.
1. Grundprinzip
Gemäß § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag sowie ein BEA-Freibetrag zu. Beide Freibeträge mindern das zu versteuernde Einkommen– nicht als Barleistung, sondern als Abzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Der Kinderfreibetrag deckt das Existenzminimum des Kindes ab. Ist die Steuerersparnis hieraus höher als das ausgezahlte Kindergeld, wird er genutzt – andernfalls bleibt es bei der Kindergeldauszahlung. Diese sogenannte Günstigerprüfung erfolgt automatisch und muss nicht gesondert beantragt werden.
Bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wird der Kinderfreibetrag ebenfalls berücksichtigt
2. Höhe der Freibeträge in 2025
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz wurden die Freibeträge rückwirkend zum 1. Januar 2025 angehoben:
- Freibetrag für BEA (Betreuung, Erziehung, Ausbildung):
- Pro Elternteil: 1.464 €
- Pro Kind insgesamt: 2.928 €Gesamtfreibetrag pro Kind in 2025: 9.600 € (4.800 € pro Elternteil)
Im Vergleich dazu betrugen die Werte für 2024: Kinderfreibetrag 6.612 € (insgesamt) und Gesamtfreibetrag 9.540 €. Die Anhebung für 2025 beträgt somit jeweils 30 € pro Teilfreibetrag (Kinderfreibetrag + BEA) und insgesamt 60 € für beide Elternteile gemeinsam.
In 2026 ist eine weitere Erhöhung auf 3.414 € pro Elternteil (insgesamt 6.828 € Kinderfreibetrag, 9.756 € Gesamtfreibetrag) vorgesehen
3. Kindergeld im Vergleich
Das Kindergeld ist eine direkte Auszahlung an die Eltern und dient ebenfalls dem Existenzminimum des Kindes. Zum 1. Januar 2025 wurde das Kindergeld um 5 € monatlich erhöht auf 255 € pro Kind. Eine weitere Anhebung auf 259 € ist zum 1. Januar 2026 geplant
Im Vergleich ergibt sich für 2025:
- Kindergeld: 255 € × 12 = 3.060 € jährlich.
- Steuerlicher Vorteil durch Gesamtfreibetrag (angenommen 42 % Grenzsteuersatz):
9.600 € × 0,42 = 4.032 €
Demnach liegt der steuerliche Vorteil des Freibetrags rund 972 € höher als die Auszahlung durch das Kindergeld, sofern das Einkommen über bestimmten Grenzen liegt (ca. 37–70 000 € je nach Familienkonstellation).
Die Automatische Prüfung – Günstigerprüfung – stellt sicher, dass nur die jeweils vorteilhaftere Variante angewendet wird.

4. Anspruchsberechtigte und Bezugsdauer
Wer erhält den Freibetrag?
Er steht zu für:
- leibliche Eltern
- Adoptiveltern
- Pflegeeltern
- Stief- oder Großeltern (unter bestimmten Voraussetzungen)
Bezugsdauer:
- Grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Bis 21 Jahre, wenn das Kind arbeitslos und arbeitsuchend gemeldet ist, und
- bis 25 Jahre, wenn es sich in Erstausbildung oder Erststudium befindet oder einen Freiwilligendienst leistet
Überschreitet das Kind 20 Wochenstunden Erwerbstätigkeit während Ausbildung/Studium, entfällt der Freibetrag ab 18 Jahren
5. Beantragung und Verwaltung
- Der Freibetrag wird nicht monatlich ausgezahlt, sondern automatisch bei der Einkommensteuererklärung durch Anlage Kind berücksichtigt.
- Eltern müssen keine Barzahlung beantragen, sondern lediglich die Anlage Kind ausfülle.
- Bei der Lohnsteuer wird der Freibetrag in der Regel nicht berücksichtigt – jedoch fließt er in die Berechnung von Soli und Kirchensteuer ein.
Eine Übertragung des Freibetrags auf den anderen Elternteil, ein Stiefelternteil oder Großeltern ist möglich – etwa wenn ein Elternteil keine Unterhaltspflichten übernimmt – entsprechend § 32 EStG
6. Gesetzlicher Hintergrund
Der Kinderfreibetrag basiert auf dem Grundsatz, dass das Existenzminimum des Kindes steuerfrei sein muss – wie vom Bundesverfassungsgericht mehrfach betont
Das Steuerfortentwicklungsgesetz der früheren Ampel-Koalition (SPD, Grüne, FDP) brachte im Dezember 2024 die Anhebung des Grundfreibetrags, Kindergelds und Kinderfreibetrags – rückwirkend zum 1. Januar 2025
- Sie hatte zum Ziel, die kalte Progression auszugleichen (Einkommensverschiebung ohne reale Erhöhung der Kaufkraft) und Familien zu entlasten
Gemeinsam mit der Grundfreibetragserhöhung (von 11.784 € auf 12.096 €) sollen die Freibeträge den realen Lebenshaltungskosten Rechnung tragen bundesfinanzministerium.de.
7. Kritische Bewertung und politische Diskussion
- Wissenschaft und Politik diskutieren regelmäßig, ob die duale Struktur aus Kindergeld und Freibeträgen gerechter ist.
- Kritiker argumentieren, der Freibetrag bevorzugt besserverdienende Familien – da sie stärker vom Steuerabzug profitieren. Befürworter sehen ihn als verfassungsrechtlich notwendig.
- Es gibt Überlegungen zu einer Kindergrundsicherung, bei der verschiedene Leistungen gebündelt und ein universelles Einkommen ausgezahlt wird. Die Umsetzung solcher Modelle ist aber umstritten und bislang nicht abgeschlossen
8. Höhe im historischen Vergleich
Jahr | Kinderfreibetrag (gesamt) | BEA‑Freibetrag (gesamt) | Gesamtfreibetrag |
2024 | 6.612 € | 2.928 € | 9.540 € |
2025 | 6.672 € | 2.928 € | 9.600 € |
2026* | 6.828 € | 2.928 € | 9.756 € |
* geplant*
9. Zusammenfassung
- Der Kinderfreibetrag ist 2025 bei insgesamt 9.600 € pro Kind, also 4.800 € pro Elternteil.
- Er mindert das zu versteuernde Einkommen.
- Das Kindergeld liegt bei 255 € monatlich und wird bei der Günstigerprüfung berücksichtigt.
- Der steuerliche Vorteil hängt vom Einkommen ab – die Freibetragsvariante wirkt ab gehobenem Einkommen vorteilhafter.
- Anspruch besteht grundsätzlich bis 18 Jahre; unter bestimmten Voraussetzungen bis 25 Jahre.
- Beantragung erfolgt durch die Einkommensteuererklärung (Anlage Kind).
- Die Anpassungen im Jahr 2025 zielen auf Inflationsausgleich und soziale Entlastung ab.
10. Weiterführende Informationen
- EStG § 32 regelt Umfang und Übertragung des Freibetrags
- Nutzen Sie die Anlage Kind zur Einkommensteuerveranlagung.
- Achten Sie auf jährliche Vorkommnisse (Geburt, Altersgrenzen), die Freibetragswirkung beeinflussen können (z. B. anteilige Monat Berücksichtigung).
- Diskutiert wird eine langfristige Reform hin zu einer einheitlichen Kindergrundsicherung.
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