Mutterschutz-Ratgeber

Den Begriff Mutterschutz hast du sicherlich schon einmal gehört. Aber in dem ganzen Dschungel an Ausdrücken wie, Kindergeld, Elterngeld, Mutterschutz, Elternzeit, Betreuungszeit und so weiter fällt es nicht immer leicht, den Überblick zu behalten. In diesem Beitrag erklären wir dir, was es mit dem Mutterschutz auf sich hat, wofür dieser eingeführt wurde und welche Besonderheiten es für die werdende Mutter im Mutterschutz gibt.

Der Mutterschutz findet seine Begründung im Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Das Mutterschutzgesetz trat bereits 1953 in Kraft und wurde 2002 reformiert. Dieses Gesetz regelt die Auflagen, die eingehalten werden sollen, damit Mutter und Kind vor Gefährdungen, Gesundheitsschädigungen und Überforderung am Arbeitsplatz geschützt werden. Darüber hinaus regelt das Mutterschutzgesetz bestimmte Entgeltersatzleistungen, die etwa durch ein Beschäftigungsverbot einhergehen können oder durch die gesetzlichen Mutterschutzfristen der Mutter 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen danach. Außerdem unterstehen (werdende) Mütter durch das Mutterschutzgesetz einem besonderen Kündigungsschutz.

An wen richtet sich das Mutterschutzgesetz?

Das Mutterschutzgesetz greift für alle werdenden und stillenden Mütter, die einer entgeltlichen Beschäftigung nachgehen. Dies sind neben Angestellten und Arbeiterinnen auch Heimarbeiterinnen, Auszubildende, Haushaltshilfen und Minijobberinnen. Arbeitnehmerinnen sollten ihren Arbeitgeber so früh wie möglich über ihre bestehende Schwangerschaft informieren. So kann sehr zeitig sichergestellt werden, dass die Vorschriften des MuSchG eingehalten werden.

Arbeitgeber, die über eine Schwangerschaft informiert werden, müssen diese dann an die zuständige Aufsichtsbehörde melden. Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft muss der Arbeitgeber weiterhin den Arbeitsplatz der werdende Mutter so einrichten, das für diese und ihr ungeborenes Kind keinerlei Gefahren entstehen. In manchen Fällen – immer dann, wenn der Arbeitsplatz der Schwangeren nicht verändert werden kann, und die Beschäftigung zu gefährlich für Mutter und Kind ist – muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin bei vollen Bezügen freistellen.

Für folgende Tätigkeiten regelt das Mutterschutzgesetz ein generelles Berufsverbot:

  • Arbeiten, die mit schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen verbunden sind. Dies können Gase, Dämpfe oder Strahlungen sein, aber auch Staub, Kälte, Nässe, Hitze, Lärm und starke Erschütterungen.
  • regelmäßiges Heben von mehr als 5 kg
  • gelegentliches Heben von mehr als 10 kg
  • Arbeiten, bei der sich ständig gebückt, gebeugt und gestreckt werden muss
  • Tätigkeiten, bei der ständig gestanden werden muss (nach dem 5. Schwangerschaftsmonat)
  • Akkordarbeit
  • Fließbandarbeit
  • Personenbeförderung (nach dem 3. Monat)
  • Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr
  • Nachtarbeit
  • Mehrarbeit
  • Sonn- und Feiertagsarbeit
Wenn du dir nicht sicher bist, ob der Arbeitsplatz deiner Frau zu einem der oben genannten Bereiche gehört, oder du unsicher in anderen Fragen bist, kannst du dich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend findest du eine Übersicht über Anlaufstellen, die für deinen Wohnort zuständig sind.

Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt

Das Mutterschutzgesetz sieht zum Schutze der Mutter und des Kindes für den Zeitraum von 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Geburt ein Beschäftigungsverbot vor. In dieser Zeit erhält die Schwangere oder frisch entbundene Mutter das sogenannte Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Der Arbeitgeber muss dieses Mutterschaftsgeld bezuschussen, sodass deine Frau in diesem Zeitraum ihre vollen Bezüge kassiert. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich das Beschäftigungsverbot nach der Geburt auf 12 Wochen. In der Zeit nach der Geburt versteht der Gesetzgeber auch keinen Spaß. Firmen, die frisch entbundene Mütter trotzdem beschäftigen, riskieren eine empfindliche Geldstrafe. Anders sieht es bei dem Mutterschaftsurlaub vor der Geburt aus. Wenn die Schwangere darauf besteht weiterzuarbeiten, darf sie dies tun. Allerdings kann sie ihre Entscheidung jederzeit rückgängig machen.

Wie berechnet sich der Zeitraum des Mutterschaftsurlaubes?

Maßgeblich für die Bestimmung der Mutterschutzfristen ist der errechnete Geburtstermin für dein Baby. Hierzu wird der Arbeitgeber eine Kopie des Mutterpasses verlangen, aus der der voraussichtliche Entbindungstermin hervorgeht. Von diesem Termin an beginnt der Mutterschaftsurlaub 6 Wochen zurückgerechnet.

Was passiert, wenn meine Frau früher oder später entbindet?

Hier gibt es unterschiedliche Konstellationen. Wenn das Kind früher geboren wird oder aufgrund eines medizinischen Notfalls früher zur Welt gebracht werden muss, verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Anzahl der Tage, die das Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt gekommen ist. Allerdings tut es das nicht, wenn das Kind nach der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche zur Welt kommt, denn dann gilt das Baby nicht mehr als Frühchen. Kommt das Kind später zur Welt, dann habt ihr Glück, denn die Mutterschutzfrist vor der Geburt bleibt von diesem Umstand unberührt. Lediglich die 8 Wochen nach der Geburt müssen dann neu berechnet werden.

Was ist im Falle des Falles? Mutterschutzfristen bei Fehl- und Totgeburten

Natürlich ist das kein Thema, mit dem sich werdende Eltern auseinandersetzen möchten und doch ist es wichtig. Vielen Familien in Deutschland passieren solche Schicksalsschlägen. Das sollten Sie wissen, wenn es wirklich zum schlimmsten Fall kommt.

Leider findet in der mutterschutzrechtlichen Beurteilung der Situation ein völliges Ungleichgewicht statt. Hierzu wird tatsächlich in Fehl- und Totgeburt unterschieden. Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn das Kind

  • ein Geburtsgewicht unter 500g hatte
  • es außerhalb des Mutterleibs keine Merkmale zeigte, die auf eine Lebensfähigkeit hinwies
In einem solchen Fall wird eine Geburt (auch wenn die Schwangere das Kind auf natürlichem Weg auf die Welt bringen musste) nicht als Geburt gewertet. Die Mutter erhält somit keine mutterschutzrechtlichen Leistungen. Im Prinzip müsste sie sofort wieder arbeiten gehen. Doch sicher wird ihr Arzt sie für einige Tage oder Wochen krankschreiben.

Bei einer Totgeburt sieht die Sache wieder anders aus. Eine Totgeburt liegt dann vor, wenn das Kind weit vor dem errechneten Termin im Mutterleib verstirbt und auf die Welt gebracht werden muss. Totgeburten haben in der Regel ein Geburtsgewicht von mehr als 500g. Hier greift das Mutterschutzgesetz und die Schwangere / entbundene Mutter hat Anspruch auf 8 Wochen Mutterschutzzeit.

Eine weitere Möglichkeit wäre, dass das Kind weit vor dem Termin zur Welt kommt, nach der Geburt kurz gelebt hat und dann verstarb. Hier liegt im rechtlichen Sinne eine Frühgeburt vor, die Mutterschutzfrist nach der Geburt verlängert sich auf 12 Wochen.

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